Satzung
 

des Heimatvereins Riesenbeck

vom 23.02.1991

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 Der Verein führt den Namen "Heimatverein Riesenbeck" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister.

     
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Hörstel-Riesenbeck.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2

Zweck und Gebiet des Vereins

  1. Der Verein will Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln. Er will Kenntnis der Heimat und Verantwortung für sie in der Bevölkerung vermitteln, erhalten und fördern. Er hat ferner seine Aufgaben in der Erhaltung und Pflege der Landschaft und des Ortsbildes.
  2. Diese Ziele sollen erreicht werden

  3. - durch die eigene Arbeit des Vereins und
    - durch Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden, anderen Vereinen und Verbänden.
  4. Der Verein ist als Mitglied angeschlossen

  5. - dem Heimatbund Tecklenburger Land
    - dem Kreisheimatbund Steinfurt
    - dem Westfälischen Heimatbund
  6. Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke". Er strebt keinen materiellen Gewinn an. Mittel werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt.
  7. Es wird keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen in Ausübung ihres Vereinsamtes entstanden sind.
  8. Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfaßt ausschließlich das Gebiet des Stadtteils Riesenbeck der Stadt Hörstel. Ausnahmen sind im Einzelfall nur nach Beschluß des Vorstandes und in Abstimmung mit dem benachbarten Heimatverein zulässig.
§ 3

Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder sind Einzelpersonen und Familien. Korporative Mitglieder können Gebietskörperschaften, Vereine und Verbände sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

  1. Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des Beirates.
§ 4

Pflichten und Rechte der Mitglieder

 Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

  1. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und spätestens bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge und Aufnahme in den Verein und über Beitragsermäßigungen im Einzelfall.
  2. Der Vorstand besteht aus

  3. - dem Vorsitzenden
    - dem stellvertretenden Vorsitzenden

    - dem ersten Schriftwart
    - dem zweiten Schriftwart
    - dem ersten Kassenwart
    - dem zweiten Kassenwart
    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar zum Vorstand sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

  4. Der Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein und zeichnen für diesen. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis für den Fall, daß einer von beiden verhindert ist.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zu einer Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
  6. Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Vierteljahr zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist nicht zulässig.
  7. Erster und zweiter Schriftwart sowie erster und zweiter Kassenwart können sich ihre Aufgaben teilen. Sie haben davon den Vorstand in Kenntnis zu setzen.
§ 7

Beirat

  1. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.
  2. Mitglieder des Beirates sind die Sprecher der einzelnen Fachbereiche, die für bestimmte Aufgaben von der Mitgliederversammlung gewählten Personen und bis zu 4 weitere Personen, die vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Wiederwahl bzw. erneute Berufung ist zulässig.
  3. Vorstand und Beirat sollen mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, auf jeden Fall vor der Jahreshauptversammlung.
§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eingereicht werden.
  3. Eine sofortige Beschlußfassung über Anträge aus der Versammlung kann nach Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder erfolgen. Satzungsänderungen sind hiervon ausgeschlossen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder dies schriftlich beantragen.
  5. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Soweit nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  8. - Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
    - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    - Entlastung des Vorstandes
    - Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
    - Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
    - Bildung von Fachbereichen und Wahl des Sprechers der Fachbereiche
    - Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
    - Beschlußfassung über Anträge an den Verein
    - Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    - Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
  9. Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfer dürfen dem Vorstand oder Beirat nicht angehören.
  10. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
§ 9

Fachbereiche

Die Mitgliederversammlung beschließt die Bildung von Fachbereichen, die für die Heimatpflege von Bedeutung sind. Die Sprecher der jeweiligen Fachbereiche werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Über die notwendigen Ausgaben der Fachbereiche entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Sprecher des jeweiligen Fachbereiches.
 
 

§ 10

Versammlungsleitung

Vorstandssitzungen, Sitzungen des Vorstandes mit dem Beirat und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 11

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Tagesordnung gestellt ist.


§ 12

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluß ist dem Heimatbund Tecklenburger Land, dem Kreisheimatbund Steinfurt und dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Hörstel. Diese hat es im Sinne dieser Satzung innerhalb des Gebietes des Stadtteiles Riesenbeck zu verwenden.
§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. Februar 1991 beschlossen und tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. April 1971 mit dem 1. Nachtrag vom 25. Februar 1989 außer Kraft.

Riesenbeck, den 23. Februar 1991

gezeichnet: Franz Uphoff Hans Oechtering Franz Brinkmann Albert Niermann Ludger Wölte Werner Uphoff Francis Kroll