Satzung
des Heimatvereins Riesenbeck
vom 23.02.1991
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt
den Namen "Heimatverein Riesenbeck" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung
in das Vereinsregister.
-
Der Verein hat seinen Sitz in
Hörstel-Riesenbeck.
-
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins
-
Der Verein will Überliefertes
und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln. Er will Kenntnis
der Heimat und Verantwortung für sie in der Bevölkerung vermitteln,
erhalten und fördern. Er hat ferner seine Aufgaben in der Erhaltung
und Pflege der Landschaft und des Ortsbildes.
-
Diese Ziele sollen erreicht werden
- durch die eigene Arbeit
des Vereins und
- durch Zusammenarbeit mit
den örtlichen Behörden, anderen Vereinen und Verbänden.
-
Der Verein ist als Mitglied angeschlossen
- dem Heimatbund Tecklenburger
Land
- dem Kreisheimatbund Steinfurt
- dem Westfälischen Heimatbund
-
Die Tätigkeit des Vereins
dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke".
Er strebt keinen materiellen Gewinn an. Mittel werden nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwandt.
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Es wird keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt. Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen,
die ihnen in Ausübung ihres Vereinsamtes entstanden sind.
-
Der Tätigkeitsbereich des
Vereins umfaßt ausschließlich das Gebiet des Stadtteils Riesenbeck
der Stadt Hörstel. Ausnahmen sind im Einzelfall nur nach Beschluß
des Vorstandes und in Abstimmung mit dem benachbarten Heimatverein zulässig.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht
aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder sind
Einzelpersonen und Familien. Korporative Mitglieder können Gebietskörperschaften,
Vereine und Verbände sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand
entscheidet.
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Männer und Frauen, die sich
um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern
gewählt werden.
-
Die Mitgliedschaft erlischt mit
dem Tode, durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum
Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand bis
zum Ende des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Mitglieder, die das
Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen
werden. Der Ausschluß erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes
nach Anhörung des Beirates.
§ 4
Pflichten und Rechte der
Mitglieder
Jedes Mitglied hat das
Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten
an den Vorstand zu wenden.
-
Durch die Mitgliedschaft wird
kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
-
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und
spätestens bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seinen
Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
-
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
-
der Vorstand
-
der Beirat
-
die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
-
Der Vorstand leitet die Geschäfte
des Vereins. Insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus. Er beschließt über Anträge und Aufnahme in den Verein
und über Beitragsermäßigungen im Einzelfall.
-
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem ersten Schriftwart
- dem zweiten Schriftwart
- dem ersten Kassenwart
- dem zweiten Kassenwart
Die Mitglieder des Vorstandes
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Wählbar zum Vorstand sind nur volljährige
Vereinsmitglieder.
-
Der Vorstand im Sinne des BGB
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten
gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein und zeichnen
für diesen. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis für den
Fall, daß einer von beiden verhindert ist.
-
Die Mitglieder des Vorstandes
bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt
ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so
kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zu einer Neuwahl in der nächsten
Mitgliederversammlung bestimmen.
-
Der Vorstand tritt mindestens
einmal in jedem Vierteljahr zusammen. Er ist beschlußfähig,
wenn 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder
ist nicht zulässig.
-
Erster und zweiter Schriftwart
sowie erster und zweiter Kassenwart können sich ihre Aufgaben teilen.
Sie haben davon den Vorstand in Kenntnis zu setzen.
§ 7
Beirat
-
Der Beirat unterstützt den
Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.
-
Mitglieder des Beirates sind die
Sprecher der einzelnen Fachbereiche, die für bestimmte Aufgaben von
der Mitgliederversammlung gewählten Personen und bis zu 4 weitere
Personen, die vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Beirates
werden auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Wiederwahl bzw. erneute Berufung
ist zulässig.
-
Vorstand und Beirat sollen mindestens
zweimal im Jahr zusammentreten, auf jeden Fall vor der Jahreshauptversammlung.
§ 8
Mitgliederversammlung
-
Wenigstens einmal im Jahr findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – statt.
-
Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung soll mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern zugegangen
sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Tage
vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
eingereicht werden.
-
Eine sofortige Beschlußfassung
über Anträge aus der Versammlung kann nach Zustimmung von 2/3
der erschienenen Mitglieder erfolgen. Satzungsänderungen sind hiervon
ausgeschlossen.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn
mindestens 1/10 aller Mitglieder dies schriftlich beantragen.
-
Jedes Vereinsmitglied hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
-
Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Soweit nicht anders
bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt.
-
Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahres-
und Kassenberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes
der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Bestimmung des Wahlverfahrens
für durchzuführende Wahlen
- Wahl des Vorstandes, des
Beirates und der Kassenprüfer
- Bildung von Fachbereichen
und Wahl des Sprechers der Fachbereiche
- Festsetzung der Höhe
des Jahresbeitrages
- Beschlußfassung über
Anträge an den Verein
- Beschlußfassung über
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Wahl von Ehrenmitgliedern
auf Vorschlag des Vorstandes.
-
Die Kassenführung ist vor
der Mitgliederversammlung durch die gewählten Kassenprüfer zu
prüfen. Die Prüfer dürfen dem Vorstand oder Beirat nicht
angehören.
-
Über die in der Mitgliederversammlung
gefaßten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
und vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnende
Niederschrift zu fertigen.
§ 9
Fachbereiche
Die Mitgliederversammlung beschließt
die Bildung von Fachbereichen, die für die Heimatpflege von Bedeutung
sind. Die Sprecher der jeweiligen Fachbereiche werden auf die Dauer von
4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Über die notwendigen
Ausgaben der Fachbereiche entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Sprecher
des jeweiligen Fachbereiches.
§ 10
Versammlungsleitung
Vorstandssitzungen, Sitzungen
des Vorstandes mit dem Beirat und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind
beide verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 11
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können
nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn
die beabsichtigte Änderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
zur Tagesordnung gestellt ist.
§ 12
Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Der Beschluß ist dem Heimatbund Tecklenburger Land, dem Kreisheimatbund
Steinfurt und dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen.
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Bei Auflösung des Vereins
fällt das Vermögen an die Stadt Hörstel. Diese hat es im
Sinne dieser Satzung innerhalb des Gebietes des Stadtteiles Riesenbeck
zu verwenden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung am 23. Februar 1991 beschlossen und tritt mit dem
Tage der Beschlußfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
vom 17. April 1971 mit dem 1. Nachtrag vom 25. Februar 1989 außer
Kraft.
Riesenbeck, den 23. Februar
1991
gezeichnet: Franz Uphoff Hans
Oechtering Franz Brinkmann Albert Niermann Ludger Wölte Werner Uphoff
Francis Kroll